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Mindestlohntarif

Die Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für angestellte Tierärzte geändert wird, vom 30. September 2014, BGBl II Nr. 251/2014 (M 1/2014/XXII/96/1), wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 in Kraft.

Aufhebung zum Mindestlohntarif kundgemacht am 19.1.2016

Das Bundeseinigungsamt hat den Mindestlohntarif für angestellte Tierärztinnen und Tierärzte abermals ab 1. Oktober 2014 neu festgesetzt. Dieser Mindestlohntarif gilt nur für jene Kolleginnen und Kollegen, welche bei Tierärztinnen bzw. Tierärzten bzw. bei Tierärztegesellschaften beschäftigt sind. Für Amtstierärzte bzw. Amtstierärztinnen oder Beschäftigte an der Vetmeduni Vienna gelten eigene Bestimmungen.

Den genauen Verordnungstext zum Mindestlohntarif finden Sie hier:

Änderung des Mindestlohntarifs für angestellte Tierärzt/innen - gilt rückwirkend ab 1.10.2014 bis 30.6.2016


INFOS:

  • Der Mindestlohntarif ist kein Kollektivvertrag, es gibt derzeit keinen Kollektivvertrag für Tierärzte.

Der Mindestlohntarif kann nur Mindestentgelt und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen regeln. Andere Arbeitsbedingungen (wie z.B. Kündigungsfristen oder Arbeitszeit) werden von Mindestlohntarifen nicht geregelt.

  • Bei den im Mindestlohntarif genannten Beträgen handelt es sich um Brutto-Beträge.
  • Auch Zeiten, in denen einschlägige Tätigkeiten im selben Unternehmen ausgeübt wurden, gelten als „Berufsjahre“ - nicht nur Tätigkeiten in anderen Unternehmen.

Mindestlohntarif für angestellte Tierärzt/innen 2012 (M 1/2012/XXII/96/1)
Mindestlohntarif für angestellte Tierärzt/innen 2013 (M 1/2013/XXII/96/1)