Wahl 2025
Wahlwerbung
Die Werbung der einzelnen wahlwerbenden Gruppen finden Sie hier.
Verlautbarung der Wahlvorschläge
Abteilung der Selbstständigen
Liste 1: "Aktive Unabhängige Tierärzte - AUT"
Liste 2: "Junge selbständige Tierärzt*innen JST"
Abteilung der Angestellten
Liste 1: "Angestellte Tierärzt*innen ATÄ"
In den Bundesländern
Niederösterreich
Liste Kammerer
Burgenland
Aktive unabhängige TierärztInnen – BGLD - AUT-BGLD
Kärnten
Liste Vet Kärnten – LVETK
Oberösterreich
Aktive Unabhängige Tierärzte - OÖ - AUT OÖ
Salzburg
Aktive Unabhängige Tierärzte – Salzburg – AUT Salzburg
Tirol
Aktive Unabhängige Tierärzte (AUT) – VR Mag. Bernd Hradecky - AUT Tirol
Vorarlberg
Aktive Unabhängige Tierärzte AUT Liste Vorarlberg
Wien
Wiener Angestellte und Selbstständige Tierärzte
Steiermark
Liste Tierärzt_innen Steiermark
Kundmachung über die Zahl der Abteilungsdelegierten
veröffentlicht 20.3.2025
Gemäß § 20 der Tierärztekammer-Wahlordnung wird die Zahl der Abteilungsdelegierten kundgemacht:
11 Abteilung Selbstständige
7 Abteilung Angestellte
Wahlvorschläge
Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen, haben gemäß § 21 Abs. 1 TÄKamWO schriftliche Wahlvorschläge für die zu wählenden Delegierten spätestens acht Wochen vor dem Wahltag (d.h. spätestens am 16.3.2025) bei der Wahlkommission per Post oder persönlich einzubringen. Das Einlangen des Wahlvorschlags ist unter Angabe des Datums und der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
Nach § 21 Abs. 2 TÄKamWO haben Wahlvorschläge zu enthalten:
- eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung;
- ein Verzeichnis der wahlwerbenden Personen, unter Angabe der Vor- und Zunamen, des Geburtsjahrs und der Anschrift des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (§ 20 Abs. 3 TÄKamG);
- die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person, aus der ersichtlich ist, dass sie die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist;
- die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe; anderenfalls gilt der Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
Jeder Wahlvorschlag muss nach § 21 Abs. 3 TÄKamWO mindestens fünf wahlwerbende Personen enthalten. Nach Möglichkeit sollte ein Wahlvorschlag mindestens so viele für den jeweiligen Wahlkörper kandidierende Personen, als voraussichtlich (§ 16 Abs. 1 Z 4 TÄKamWO) Mandate für den jeweiligen Wahlkörper zu vergeben sind, sowie nach Möglichkeit mindestens drei Ersatzkandidatinnen bzw. -kandidaten enthalten.
Nach § 20 Abs. 3 TÄKamG iVm § 8 Abs. 3 TÄKamWO ist jedes wahlberechtigte Kammermitglied für die Wahl der Landesdelegierten in jenem Bundesland, in dem der Berufssitz liegt, einzutragen; besteht kein Berufssitz, so ist der Dienstort, besteht auch kein Dienstort oder bestehen mehrere Dienstorte in verschiedenen Bundesländern, so ist der Hauptwohnsitz maßgebend für die Eintragung in die Wählerevidenz. Sofern mehrere Berufssitze in verschiedenen Bundesländern bestehen, so ist für die Eintragung in die Wählerevidenz der Hauptwohnsitz maßgebend. Eine Person darf nur in der Wählerevidenz in einem Bundesland erfasst sein.
Der Wahlvorschlag ist komplett bei der Wahlkommission bis spätestens 16.3.2025 persönlich oder per Post einzubringen (inkl. aller dafür notwendigen Unterschriften gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 TÄKamWO).
MUSTER:
Vorschlag für die Gestaltung der Kandidatenliste
Vorschlag für die Gestaltung der Erklärung gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 TÄKamWO
Kundmachung der Wählerevidenzen gemäß § 18 Abs. 2 TÄKamWO
Die Wählerevidenzen sowie ein Abdruck der Tierärztekammer-Wahlordnung sind ab 28. Februar 2025 bis einschließlich 14. März 2025 einzusehen.
Lesen Sie bitte hier den gesamten Text