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Wahl 2025

Wahlwerbung

Die Werbung der einzelnen wahlwerbenden Gruppen finden Sie hier



Kundmachung über die Zahl der Abteilungsdelegierten

veröffentlicht 20.3.2025

Gemäß § 20 der Tierärztekammer-Wahlordnung wird die Zahl der Abteilungsdelegierten kundgemacht:


11 Abteilung Selbstständige
7 Abteilung Angestellte


Wahlvorschläge

Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen, haben gemäß § 21 Abs. 1 TÄKamWO schriftliche Wahlvorschläge für die zu wählenden Delegierten spätestens acht Wochen vor dem Wahltag (d.h. spätestens am 16.3.2025) bei der Wahlkommission per Post oder persönlich einzubringen. Das Einlangen des Wahlvorschlags ist unter Angabe des Datums und der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

Nach § 21 Abs. 2 TÄKamWO haben Wahlvorschläge zu enthalten:

  • eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung;
  • ein Verzeichnis der wahlwerbenden Personen, unter Angabe der Vor- und Zunamen, des Geburtsjahrs und der Anschrift des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (§ 20 Abs. 3 TÄKamG);
  • die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person, aus der ersichtlich ist, dass sie die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist;
  • die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe; anderenfalls gilt der Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.


Jeder Wahlvorschlag muss nach § 21 Abs. 3 TÄKamWO mindestens fünf wahlwerbende Personen enthalten. Nach Möglichkeit sollte ein Wahlvorschlag mindestens so viele für den jeweiligen Wahlkörper kandidierende Personen, als voraussichtlich (§ 16 Abs. 1 Z 4 TÄKamWO) Mandate für den jeweiligen Wahlkörper zu vergeben sind, sowie nach Möglichkeit mindestens drei Ersatzkandidatinnen bzw. -kandidaten enthalten.

Nach § 20 Abs. 3 TÄKamG iVm § 8 Abs. 3 TÄKamWO ist jedes wahlberechtigte Kammermitglied für die Wahl der Landesdelegierten in jenem Bundesland, in dem der Berufssitz liegt, einzutragen; besteht kein Berufssitz, so ist der Dienstort, besteht auch kein Dienstort oder bestehen mehrere Dienstorte in verschiedenen Bundesländern, so ist der Hauptwohnsitz maßgebend für die Eintragung in die Wählerevidenz. Sofern mehrere Berufssitze in verschiedenen Bundesländern bestehen, so ist für die Eintragung in die Wählerevidenz der Hauptwohnsitz maßgebend. Eine Person darf nur in der Wählerevidenz in einem Bundesland erfasst sein.

Der Wahlvorschlag ist komplett bei der Wahlkommission bis spätestens 16.3.2025 persönlich oder per Post einzubringen (inkl. aller dafür notwendigen Unterschriften gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 TÄKamWO).

MUSTER:

Vorschlag für die Gestaltung der Kandidatenliste
Vorschlag für die Gestaltung der Erklärung gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 TÄKamWO

 


Kundmachung der Wählerevidenzen gemäß § 18 Abs. 2 TÄKamWO

Die Wählerevidenzen sowie ein Abdruck der Tierärztekammer-Wahlordnung sind ab 28. Februar 2025 bis einschließlich 14. März 2025 einzusehen.

Lesen Sie bitte hier den gesamten Text

 


Tierärztekammer-Wahlordnung

Tierärztekammer-Wahlordnung – TÄKamWO



Anordnung zur Wahl der Delegiertenversammlung 2025

Anordnung gem. § 7 (1) TÄKamWO