Disziplinarkommission
Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission bei der Österreichischen Tierärztekammer
Senatseinteilung der Disziplinarkommission bei der Österreichischen Tierärztekammer gültig ab 01.01.2020 (zuletzt geändert 29.07.2022):
Senat 1
Vorsitz: Dr. Martina Dörflinger, im Falle ihrer Verhinderung Mag. Melinda Bozic
Beisitzer: Dipl.Tzt. Boris Schoder und Dr. Michael Willmann, im Verhinderungsfall Dr. Isabella Copar bzw. Mag. Isabel Rabanser
Zuständigkeiten:
- Sämtliche Anzeigen aufgrund von Verstößen in Verbindung mit der Untersuchung, Behandlung und Impfung von Nutztieren (ausgenommen Equiden)
- Verstöße gegen veterinärrechtliche, (tier)arzneimittel-, apotheken- und suchtmittelrechtliche Bestimmungen in Verbindung mit Nutztieren (ausgenommen Equiden)
- Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen
- Meldevergehen nach dem TierÄG, einschließlich Vergehen bei grenzüberschreitender Tätigkeit, wenn es ausschließlich um die Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten in Verbindung mit Nutztieren (ausgenommen Equiden) geht.
Senat 2
Vorsitz: Mag. Nicole Klinger, im Falle ihrer Verhinderung Mag. Melinda Bozic
Beisitzer: Dr. Isabella Copar und Mag. Isabel Rabanser im Verhinderungsfall Dipl.Tzt. Boris Schoder bzw. Dr. Michael Willmann
Zuständigkeiten:
- Sämtliche Anzeigen aufgrund von Verstößen in Verbindung mit der Untersuchung, Behandlung und Impfung von Heim- und Kleintieren sowie Equiden
- Verstöße gegen veterinärrechtliche, (tier)arzneimittel-, apotheken- und suchtmittelrechtliche Bestimmungen in Verbindung mit Heim- und Kleintieren sowie Equiden
- Verstöße gegen das StrahlenschutzG und die dazu gehörigen Verordnungen
- Sämtliche Meldevergehen nach dem TierÄG, einschließlich Vergehen bei grenzüberschreitender Tätigkeit, wenn die Zuständigkeit dafür nicht bei Senat 1 liegt.
Für sämtliche andere Disziplinarangelegenheiten gilt der erste Buchstabe des Nachnamens der bzw. des Beschuldigten als Zuordnungskriterium:
Senat 1: A-L
Senat 2: M-Z
Wird jemand wegen mehrerer Vergehen angezeigt, die in Zuständigkeit von Senat 1 und 2 fallen, ist der Senat zuständig, dessen Zuständigkeit überwiegend gegeben ist.
Übergangsbestimmung: Für Fälle, bei denen bis zum 31.12.2019 – von einem nach der bis dahin geltenden Senatseinteilung zuständigen Senat – eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, bleibt der Senat in seiner alten Besetzung zuständig.