Cross Border Vet
Meldung der grenzüberschreitenden Tätigkeit
Meldeformular an die Tierärztekammer
Information for veterinary practitioners who work cross-border in Austria
Info zu § 7 Tierärztegesetz
Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben.
Vorgehen:
- Meldung bei der Österreichischen Tierärztekammer vor Erbringung tierärztlicher Leistungen
- Bescheinigung des Niederlassungsstaates, dass der tierärztliche Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt wird, muss beigelegt werden
- einmal jährlich Erneuerung der Meldung (wenn Tätigkeit weiter ausgeübt werden soll)
- Eintragung in die Tierärzteliste mit Hinweis der grenzüberschreitenden Tätigkeit
- KEIN Tierärzteausweis (§ 9 Abs 2 TÄG)
Die Bescheinigung des Niederlassungsstaates, dass der tierärztliche Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt wird, muss bei Tätigkeit in Österreich mitgeführt werden.
Grenzüberschreitend tätige Tierärzte unterliegen bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich
- der Disziplinarhoheit der Österreichischen Tierärztekammer
- der Honorarordnung der Österreichischen Tierärztekammer