Wie bereits berichtet, wurde mit Beschluss des Nationalrates vom 21. April 2021 ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz novelliert. Letzteres musste auch aufgrund der Änderungen im Tierärztegesetz angepasst werden.
Hiermit informieren wir Sie über eine wichtige, vor allem für unsere Versorgungsfondsmitglieder ganz wesentliche Änderung, die sich auf die Pensionsauszahlung bezieht: In Zukunft steht die Pension- bzw. Altersunterstützung jedem Mitglied ab dem 65. Lebensjahr zu – und dies unabhängig von einer etwaigen tierärztlichen Tätigkeit bzw. ohne weiterer Beitragszahlungen in den Versorgungsfonds. Für Frauen jener Jahrgänge, die bis zum 31.12.1967 geboren sind, gibt es die Möglichkeit vor dem Regelpensionsalter (65. Lebensjahr) in Pension zu gehen.
Die bisherige Regelung sah vor, dass Tierärzt*innen grundsätzlich ab dem 65. Lebensjahr zwar einen Anspruch auf eine Altersunterstützung haben, jedoch dieser bei fortlaufender tierärztlicher Tätigkeit, erst ab dem 68. Lebensjahr geltend gemacht werden konnte. Die oben genannte Forderung, die auch von der Delegiertenversammlung beschlossen wurde, konnte nun im Rahmen der Novellierung umgesetzt und das Alter entsprechend angepasst werden (§ 50 Abs 1 TÄKamG). Die Änderung tritt bereits mit 1. Juni 2021 in Kraft.
Hiermit ist eine zukunftsweisende Erleichterung gelungen, um letztlich auch vielen Kolleginnen und Kollegen eine wirtschaftlich vertretbare Fortführung ihrer Tätigkeiten in der Pension z.B. in der SFU, als Vertretungstierärzt*innen, im Ehrenamt u.a.m. zu ermöglichen.
Mit freundlichen Grüßen,
Mag. Kurt Frühwirth
Präsident der Österreichischen Tierärztekammer